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LMG NRW§ 85 Rundfunkprogramme in Wohnanlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/85#abs-1 (1) Rundfunkprogramme außerhalb von Einrichtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet werden, bedürfen keiner Zulassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/85#abs-2 (2) Rundfunkwerbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/85#abs-3 (3) Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, der LfM vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der Rundfunkprogramme sowie Name und Anschrift der Person oder Personen, die die Sendungen verbreiten, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/85#abs-4 (4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.